Personalvermittlung für die Griechische - Gastronomie

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Job-Gastro-Express, vertreten durch Argiro Gantzou, Bgm. Wohlfahrt Str. 7 ½, 86343 Königsbrunn

1. Gegenstand des Vermittlungsvertrages

Die nachfolgenden AGB sind fester Bestandteil aller Verträge zwischen der Firma „Private Arbeitsvermittlung Job-Gastro-Express“ vertreten durch Frau Argiro Gantzou und dem zu vermittelnden Auftraggeber.

2. Leistungsgegenstand

 Gegenstand des Vertrages ist Vorbereitung, Beratung und Vermittlung des Auftraggebers für eine versicherungspflichtige Anstellung (ab 15 Stunden pro Woche), Vollzeit, Teilzeit und mit dem Ziel für mindestens 3 Monate. Letzteres stellt auch das Ziel des Vertrages dar. Es werden alle möglichen und nötigen Handlungen in Namen des Auftraggebers unternommen und dahingehend Bemühungen angestrebt, um das Ziel des Vertrages schnellstmöglich zu erfüllen.

 3. Vertragsabschluss

 i) Das Vertragsverhältnis kommt mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrages zu Stande. ii) Der Auftraggeber erklärt mit Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages, dass seine Angaben zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er übernimmt weiterhin jegliche Haftung aus den von seinen falschen Angaben hervorgehenden Streitigkeiten. iii) Der Auftraggeber berechtigt die Firma Job-Gastro-Express, seine Personalien auf geeignete Art und Weise abzuspeichern und für die Vermittlung gemäß der Vertragsvereinbarung an Dritte, Arbeitgeber, Unternehmen, Firmen usw. zur individuellen Vorstellung weiterzugeben. Ferner wird die Firma Job- Gastro-Express bevollmächtigt im Namen des Auftraggebers jegliche Handlungen vorzunehmen, welche zur Erreichung des Zieles des Vertrages nötig sind. iv) Die Firma Job-Gastro-Express ist nicht verpflichtet, mit einem Auftraggeber einen Vertrag abzuschließen. Vielmehr liegt dieses in ihrem eigenen Ermessen. v) Bei Nichtvorlage eines gültigen Vermittlungsgutscheines durch die Agentur für Arbeit oder die ARGE, verpflichtet sich der Auftraggeber die fällige Vermittlungsvergütung selbst zu zahlen vi) In Anzeigen und Prospekten usw. enthaltene Leistungsangebote sind unverbindlich. .

 4. Vermittlungsvergütung

 i) Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung entsteht, wenn in Folge der erfolgreichen Arbeitsvermittlung durch die Firma Job-Gastro-Express ein Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich zu Stande gekommen ist. Darauf, ob der Auftraggeber die Arbeitsstelle antritt, kommt es nicht an. ii) Im Falle der Verwirklichung des Zieles des Vertrages durch eigene Handlungen des Auftragsgebers, und ohne dass der Auftrag bei der Firma Job-Gastro-Express vorher gekündigt wäre, behält sich Job- Gastro- Express das Recht vor, einen Pauschalbetrag für sämtliche Auslagen und Honorare in Rechnung zu stellen. iii) Bei Vorlage eines gültigen Originalvermittlungsgutscheines ist zunächst die Zahlung der Vermittlungsvergütung gemäß SGB III §§ 421 G und 296 bis zur Zahlung der zuständigen Agentur für Arbeit oder der ARGE gestundet. Versäumt der Auftraggeber die Übergabe oder Zusendung eines Original-Vermittlungsgutscheines, ergeht die Rechnungslegung über die Vermittlungsgebühr an ihn. Die Zahlung der Rechnung ist sofort fällig.

 5. Haftung

 i) Die Firma Job-Gastro-Express übernimmt keine Gewähr für die Vermittelbarkeit des Auftraggebers oder das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages. ii) Eine Haftung für eventuelle finanzielle Schäden, die mit der Vermittlungstätigkeit in Zusammenhang gebracht werden, besteht nicht. Für unkorrekte Angaben des Auftraggebers in den Vertragsunterlagen übernimmt die Firma Job-Gastro-Express keine Haftung.

 6. Änderungen des Vermittlungsvertrages

i) Jegliche Ergänzungen und Änderungen des Vermittlungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen die Unterschrift der Vertragspartner führen. ii) Bei Streitigkeiten, welche zwischen den Vertragspartnern entstehen, wird hiermit die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der örtlichen Zuständigkeit des Sitzes der Job-Gastro-Express bestimmt. iii) Einzelne Bestimmungen des Vermittlungsvertrages, welche unwirksam sind, berühren nicht die Gültigkeit des Vermittlungsvertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, eine unwirksame Klausel durch eine wirtschaftliche gleichwertige und wirksame Bestimmung zu ersetzen. Im Zweifelsfalle gelten die gesetzlichen Bestimmungen.